Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Das Luftfahrtunternehmen muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von1.500 kmund weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als1.500 kmund bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und3.500 km400 € und bei allen Flügen 600 €. Die Urteile gelten für alle zukünftigen und für alle vergangenen Flugverspätungsfälle.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Köln – Az.: 23 O 88/19 – Urteil vom 12.02.2020 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.570,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das […]