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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feuchtigkeit und Schimmel – Beweislast des Vermieters für falsches Mieterverhalten

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AG Osnabrück, Az.: 48 C 31/12 (5), Urteil vom 10.10.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit vor der Vollstreckung leisten.

4. Der Streitwert wird auf 950,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine Erdgeschosswohnung im Hause … in Osnabrück. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter. Die geschuldete Miete beträgt 400,00 € netto zuzüglich 25,00 € für eine Garage sowie 175,00 € Betriebskostenvorauszahlung, mithin insgesamt 600,00 € brutto.

In der Zeit von Januar 2011 bis Februar 2012 (14 Monate) zahlten die Beklagten durchschnittlich 110,77 € monatlich, d.h. insgesamt 1.550,88 € zuwenig, was einer Mietminderung von ca. 20 % entspricht. Die Beklagten begründeten die Minderung mit Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung in der Wohnung. Auf entsprechende Mängelrügen seitens der Beklagten ließ die Klägerin im Oktober 2011 Dämm- und Isolierungsarbeiten durchführen, insbesondere wurden Epatherm-Wohnklimaplatten angebracht.

Foto: AndreyPopov/Bigstock

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Feuchtigkeit und Schimmelpilz in der Wohnung. Sie behauptet, dass solche Mängel nach Durchführung der Isolierungsarbeiten gar nicht mehr hätten auftreten können. Spätestens seit der neu angebrachten Innendämmung sei ein Eindringen von Feuchtigkeit von außen in die Wohnung der Beklagten unmöglich geworden. Die Klägerin behauptet weiter, dass etwaige Feuchtigkeits- und Schimmelpilzerscheinungen nicht auf bauliche Mängel, sondern auf falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten der Beklagten zurückzuführen seien.

Die Klägerin hat zum Ausgleich der durch die Isolierungsmaßnahmen entstandenen Unannehmlichkeiten eine Mietminderung in Höhe von 10 % (= 60,00 €) für 10 Monate (= 600,00 €) akzeptiert.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 950,88 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 â‚[…]


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