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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – Entgeltfortzahlung – Kündigung aus Anlass der Erkrankung

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ArbG Cottbus, Az.: 12 Ca 10035/17, Urteil vom 05.10.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.192,77 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.192,77 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche nach § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die nach § 115 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Der bei der Klägerin gegen Krankheit versicherte Herr D. war in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 10. August 2016 bei dem Beklagten als Schlosser beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen mit eigenständiger Reparaturwerkstatt. Der versicherte Herr D. wurde am 18. Juli 2016 arbeitsunfähig krank und diese Erkrankung wurde weiter am 26. Juli 2016 ärztlich festgestellt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten vier Wochen und während der vereinbarten Probezeit.

Die Klägerin leistete Krankengeldzahlungen an Herrn D. in Höhe von 1.192,77 Euro, nämlich täglich 41,13 Euro an 29 Tagen. Die Klägerin zeigte gegenüber dem Beklagten den Anspruchsübergang an und forderte unter Fristsetzung zum 12. Oktober 2016 zur Zahlung auf.

Mit Schreiben vom 30. September 2016 lehnte der Beklagte, anwaltlich vertreten, die Zahlung ab.

Mit ihrer am 17. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Kündigung des Beklagten sei aus Anlass der Erkrankung und der am 26. Juli 2016 festgestellten Fortsetzung der Erkrankung ausgesprochen. Die Erkrankung sei wesentlich mitbestimmend, denn der Arbeitnehmer sei als Schlosser eingestellt worden, der Erwerb eines LKW Führerscheins sei nicht vereinbart worden und auch nicht vom Arbeitnehmer Herrn D. abgelehnt worden. Außerdem sei eine etwaige Schlechtleistung am 14. Juli 2016 nicht ausschließlicher Beweggrund der Kündigung gewesen. Der Beklagte hätte ansonsten direkt nach einer schlechten Arbeitsleistung die Kündigung ausgesprochen. Das hat er jedoch nicht getan, sondern zugewartet, ob der Arbeitnehmer noch gesund werden würde.


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