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Rechtsanwälte Kotz GbR

Preisnachlass bei Reparaturwerkstätten bei Kasko wettbewerbswidrig

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 192/06
Urteil vom 08.11.2007
Vorinstanzen:
OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2006, Az.: 4 U 86/06
LG Arnsberg, Urteil vom 06.04.2006, Az.: 8 O 10/06

In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Kfz-Reparaturwerkstätten. Sie ließ im „S. Boten“ am 27. September 2005 folgende Werbeanzeige veröffentlichen:
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, hält die Werbung mit dem angekündigten Preisnachlass für wettbewerbswidrig. Es handele sich um eine unangemessene unsachliche Beeinflussung, da der angesprochene Verkehr davon abgehalten werde, sich mit den Angeboten der Mitbewerber zu befassen. Die Aktion diene vor allem dazu, eine etwaige Selbstbeteiligung im Rahmen einer Kaskoversicherung zu umgehen und dem Kunden auf Kosten des Versicherers einen Vorteil zu verschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens anzukündigen,
„Mit dieser Anzeige erhalten Sie bei Hagelschadenreparatur 150,- EUR in BAR* *Kasko-Abwicklung ab 1.000,- EUR Schaden“
und/oder solchermaßen beworbene Aktionen durchzuführen.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Versicherer werde bei entsprechenden Reparaturen nicht über die Höhe des vom Versicherungsnehmer aufzubringenden Betrags getäuscht. Bei Hagelschäden werde der Reparaturaufwand anders als bei Schäden an der Windschutzscheibe durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen begutachtet. Der Versicherer kenne daher die erforderlichen Kosten, die die Beklagte damit nicht überschreiten könne. Außerdem erließen einzelne Versicherer von sich aus die[…]


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