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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – grob fahrlässiger Herbeiführung eines Frostschadens

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LG Frankfurt, Az.: 2-08 O 206/11, Urteil vom 29.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung mit der Beklagten wegen eines Frost- und Leitungswasserschadens im Winter 2008/2009 in dem Gebäude B.-Gasse … in S..

Im Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten Versicherungsschutz für ein Mehrfamilienhaus in der B.-Gasse … in S., das unter Denkmalschutz stand (Bl, Bl. 68-74 d. A.). Unter Nutzungsart ist „ständig bewohntes Wohngebäude“ vermerkt. Dem Antrag legte der Kläger einen Versicherungsschein der Sparkassenversicherung über das Anwesen bei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Im Rahmen der Vertragsanbahnung wurde der Generalagent der Beklagten, Herr L., tätig.

Die Beklagte stellte am 12. April 2002 einen Versicherungsschein zu der Nummer … aus (B3, Bl. 76-79 d. A.). Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 27-47 d. A.).

Die versicherte Liegenschaft war ein dreigeschossiges Wohnhaus, in dem im Winter 2008/2009 nur eine von zwei Wohnungen im Dachgeschoss bewohnt war. Alle Wohneinheiten waren mit separaten Gasthermen ausgestattet. Im Erdgeschoss befand sich bis 1997 eine Gaststätte, die seither leer stand. Der Leerstand der übrigen Wohneinheiten trat bis zum 15. Dezember 2008 ein. In der Winterperiode 2008/2009 herrschte strenger Frost, in der Zeit vom 30. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 lagen die Temperaturen im zweistelligen Minusbereich bis zu minus 21 °C. Im Jahr 2008 ließ der Kläger neue Fenster einbauen, deren Laibungen nicht alle angearbeitet wurden.

Am 14. Januar 2009 wurde ein Leitungswasserschaden in dem Gebäude entdeckt. Drei Monate später am 21. April 2009 meldete der Hausverwalter L. den Schaden telefonisch der Beklagten und teilte hierbei mit, dass im kompletten Gebäude alle Heizkörper, die sich an der Außenwand befanden, eingefroren seien; eine Beheizung sei erfolgt, die Heizkörper hätten sich zumindest auf Froststellung befunden; der Schaden sei aufgefallen, als der Mieter der Dachgeschosswohnung aufgrund der eingefrorenen Wasserleitung kein Wasser mehr bekommen habe (B6, Bl. 86 d. A.).


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