LG Hannover, Az.: 6 O 193/12, Urteil vom 23.01.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. für ihre Aufwendungen in einem Schadensfall ihres Versicherungsnehmers … vom 03.10.2008 geltend.
Der Versicherungsnehmer hatte bei der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 10.01.2009 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für sein Mehrfamilienhaus in Ennepetal, welche auch Leitungswasserschäden einschloss. Vereinbart wurden die VGB 88. Die Eheleute … bewohnten in dem Mehrfamilienhaus in Ennepetal das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss. Im Dachgeschoss des bei der Klägerin seinerzeit versicherten Wohngebäudes befindet sich eine Mietwohnung, welche zum Schadenszeitpunkt an die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Zeugin … vermietet war. Die Zeugin … unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung zur Versicherungsscheinnummer … .
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch wegen einer Doppelversicherung gegenüber der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer der Mieterin … geltend.
Diesem Anspruch liegt folgender, im Wesentlichen unstreitiger, Schadenshergang zugrunde: Am 03.10.2008 setzte die Zeugin …, während sie sich in ihrer Wohnung aufhielt, ihre Spülmaschine in Gang. Nach einiger Zeit vernahm sie ein merkwürdiges Rauschen bzw. Plätschern aus der unteren Etage. Sie vermutete einen Rohrbruch in der Wohnung ihres Vermieters …, der sich damals im Urlaub befand. Sie informierte ihren Vermieter telefonisch, der wiederum seinerseits einen Installateur beauftragte. Dieser stellte sodann einen massiven bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus der Spülmaschine der Zeugin … fest. Da die Küche der Zeugin … ein gewisses Gefälle am Fußboden aufwies, war das Wasser zunächst hinter die Küchenzeile und von dort aus durch die Decke ins erste Obergeschoss und danach weiter bis hinunter in das Erdgeschoss gelaufen.
Die Klägerin ermittelte den Schadensbeseitigungsaufwand durch einen externen Gebäudesachverständigen. Der Sachverständige … ermittelte einen Schadensbetrag zum Neuwert in Höhe von 45.495,53 € (Zeitwert: 32.299,91 €).
Aufgrund des Schadensereignisses zahlte die Klägerin insgesamt 29.086,30 € an ihrem Versicherungsnehmer und […]