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Schadensersatz für negative Online-Bewertung / Rezension – Feststellungsantrag

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OLG Dresden – Az.: 4 U 462/22 – Urteil vom 15.08.2022

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2022 wird aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist im Bereich der Immobilienvermarktung als Maklerin tätig. Der Beklagte beauftragte im Jahr 2016 die von der Klägerin unabhängige XXX B. GmbH mit der Betreuung seines Bauprojektes. Der Beklagte veröffentlichte am 01.03.2020 eine negative Kritik über die XXX B. GmbH auf der Internetseite der Klägerin bei google.de. Er löschte die Rezension am 09.03.2020.

Die Klägerin hat mit ihrer am 10.08.2021 eingereichten Klage begehrt, den Beklagten zur Unterlassung der Bewertung zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren bereits entstandenen sowie zukünftigen Schäden zu ersetzen hat, die auf die in Rede stehende Google-Rezension zurückzuführen sind.

Die Klägerin hat behauptet, es bestehe ein Feststellungsinteresse, da nicht auszuschließen sei, dass ihr durch die streitgegenständliche Rezension bereits Schäden entstanden seien, die sie noch nicht kenne oder weitere Schäden entstehen werden. Der Schadenseintritt erscheine möglich. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin behauptet, dass sie Umsatzeinbußen erlitten habe.

Der Beklagte hat den Schadenseintritt bestritten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.02.2022 den Beklagten zur Unterlassung verurteilt und den Feststellungsantrag abgewiesen. Es hat angenommen, dass ein Feststellungsinteresse fehle.

(Symbolfoto: chaylek/Shutterstock.com)

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, es sei unstreitig, dass es zu Umsatzeinbrüchen gekommen sei, denn der Beklagte habe dies nicht bestritten. Eines Beweises bedürfe es daher nicht. Die Unsicherheit, ob die Umsatzeinbrüche auf die Corona Pandemie zurückzuführen seien oder auf die Rezension oder beides stehe dem Feststellungsant[…]


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