AG Offenburg, Az.: 3 OWi 207 Js 20872/17, Beschluss vom 05.04.2018
Die Betroffene M. wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 240,- EUR verurteilt.
Der/Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG
Gründe
I.
Die Betroffene ist am XX.YY.ZZ in A-Stadt geboren. Sie wohnt in B-Stadt. Weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen konnte das Gericht nicht treffen. Eine mögliche Existenzbedrohung durch ein Fahrverbot konnte nicht festgestellt werden.
Das Fahreignungsregister enthält nach Angaben der Bußgeldbehörde keine Eintragung.
Gegen die Betroffene wurde am 10.10.2017 ein Bußgeldbescheid durch das Landratsamt Ortenaukreis, Az. XY, erlassen, in welchem ihr Folgendes zur Last gelegt wurde:
Ihnen wird zur Last gelegt, am 24.08.2017 um 09:02 Uhr in 77731 Gern. Willstätt, B28 Höhe km 0,724 zwischen den Netzknotenpunkten 013 und 043 als Führerin des PKW VW XX-YY 11 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 100 krn/h.
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 142 krn/h.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Durch Rücknahme des Einspruches am 12.03.2018 ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden (Amtsgericht Kehl, AZ XX). Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeld in Höhe von 160,- EUR verhängt sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Die Vier-Monats-Frist zur Ableistung des Fahrverbots wurde eingeräumt.
II.
Symbolfoto: Burdun/BigstockAm 17.08.2017 um 08:53 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen XX-YY 11, die B 28 in Richtung Oberkirch. Ende der Ausbaustrecke auf der Gemarkung 77652 Offenburg-Windschläg war zu jener Zeit durch den Polizeibeamten eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war im Bereich der Messstelle durch Zeichen 274 der Anlage 2 der StVO auf 70 km/h begrenzt. Das Geschwindigkeitsmessgerät[…]