Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

AG Quedlinburg, Az.: 3 C 387/17 (IV), Urteil vom 17.04.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 512,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16%, die Beklagte 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist in diesem Verfahren aktiv legitimiert.

Soweit sie ihren Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall und damit auch den streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten am 15.06.2017 an das Kfz-Sachverständigenbüro … sicherungshalber abgetreten hat, ist am 09.03.2018 eine Rückabtretung der streitgegenständlichen Forderung durch das Kfz-Sachverständigenbüro an die Klägerin erfolgt. Damit ist sie wieder Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden und berechtigt diese im eigenen Namen geltend zu machen (§ 398 BGB).

Unstreitig kann die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 VVG vollen Ersatz der ihr aus dem Verkehrsunfall am 29.08.2016 entstandenen Schäden von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges verlangen.

Die Klägerin durfte auch einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen, so dass er auch einen Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat.

Dabei sind die verlangten Sachverständigenkosten nicht bereits deshalb erstattungsfähig, weil sie angefallen sind. Entscheidend ist nämlich, ob sich die Kosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Danach sind nur die Kosten als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Quelle: Juris).

Symbolfoto: loraks/Bigstock

Der Geschädigte wird regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Er hat nur dann keinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv