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Taubenfütterung durch Mieter – fristlose Kündigung

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AG Bonn, Az.: 204 C 204/17, Urteil vom 20.04.2018

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung in der Q-Straße …, … C, Hinterhaus, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Diele, Bad/Dusche, Toilette nebst Abstellraum, Balkon und Stellplatz geräumt, einschließlich sämtlicher Schlüssel an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2018 gewährt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zustellungskosten in Höhe von 429,89 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 3.000,00 EUR leistet.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Räumung und Herausgabe des im Tenor genannten Mietobjekts sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Zustellungskosten für das Kündigungsschreiben vom 14.07.2017.

Mit Mietvertrag vom 20.10.1999 (Anlage K1, Bl. 9 ff. d.A.) mietete die Beklagte die Wohnung in der Q-Straße … in C vom Kläger.

Unter § 12 Abs. 4 des Mietvertrages vereinbarten die Parteien Folgendes:

„Bauliche oder sonstige Änderungen und Einrichtungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, sind, wenn der Vermieter dies verlangt, vom Mieter auf eigene Kosten und unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen. Falls dies auf Aufforderung des Vermieters hin nicht geschieht, ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. ( … )“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf diesen Bezug genommen.

Die Beklagte errichtete auf dem Balkon des Mietobjekts eine aus Glasteilen bestehende Vogelvoliere, in der sie acht Tauben hält (siehe Fotos, Anlage K3, Bl. 26 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 22.06.2017 (Anlage K6, Bl. 34 ff. d.A.) mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte ab und forderte sie auf ihre Vogelvoliere bis zum 07.07.2017 zu entfernen. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, die Stadttauben auf ihrem Balkon ab sofort nicht mehr zu füttern sowie die angesiedelten Ratten auf ihrem Balkon zu beseitigen und die Tür zum Abstellraum bis zum 07.07.2017 fachgerecht verschließen zu lassen.


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