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Segelyachtkauf – Sachmängelgewährleistung – osmosebedingte Schäden am Schiffsrumpf

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LG Flensburg – Az.: 3 O 244/17 – Urteil vom 07.12.2017

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.369,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach dem Verkauf einer Segelyacht.

Am 20.07.2013 kaufte der Kläger vom Beklagten die gebrauchte Segelyacht Typ Bandholm 30, Baujahr 1970 mit der Bau-Nr. 6 für einen Kaufpreis in Höhe von 13.500,00 €. Sie vereinbarten, dass das Boot „wie besehen mit dem an Bord befindlichen Zubehör“ (vgl. Anlage K1, Blatt 15 der Akte) verkauft werden sollte. Bei der Besichtigung lag das Boot im Wasser. Im Rahmen der Verkaufsgespräche wurde auch über Osmose gesprochen. Das Ruderblatt wurde nicht erwähnt.

Im Frühjahr 2014 stellte der Kläger nach der Winterlagerung Probleme im Unterwasserschiffbereich des Bootes fest, die im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten sind. Ein vom Kläger beauftragter Privatgutachter, der Zeuge Z1, untersuchte das Boot. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass die Yacht osmosebefallen sei, im Unterwasserbereich umfangreiche Schäden aufweise und ein Totalverlust drohe. Der Beklagte sah sich das Boot nach Aufforderung an und lehnte in einem Telefonat eigene Aktivitäten ab. Er äußerte, der Kläger möge die Löcher dichtspachteln und lieber segeln gehen.

Der Kläger ließ eine Osmosesanierung durchführen, in deren Rahmen der Bootsrumpf sandgestrahlt, die Laminatschichten wieder aufgebaut und ein neues Gelcoating aufgebracht wurden. Nach dem Sandstrahlen nahm der Beklagte die Yacht erneut in Augenschein und lehnte das Bestehen eines Mangels sowie seine Haftung hierfür ab. Es erfolgte auch eine Reparatur des Ruderblattes. Für die Arbeiten zahlte der Kläger einschließlich Umsatzsteuer 11.068,79 € (Anlage K5, Blatt 25 ff. der Akte).

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe vor dem Abschluss des Kaufvertrags versichert, dass das Boot keine osmosebedingte […]


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