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Bauvertrag – Keine Heizleistung vereinbart – Erreichung von Raumtemperaturen

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OLG Hamburg – Az.: 4 U 21/20 – Urteil vom 30.12.2020

In der Sache erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht – 4. Zivilsenat – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020 für Recht:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.03.2020, Az. 313 O 313/16 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Heizung in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes nachzubessern, so dass bestimmte Raumtemperaturen erreicht und bestimmte Heizleistungen hergestellt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben von der Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Die Wohnung sollte die Anforderungen eines KfW-Effizienzhauses 70 – Standard nach der EnEV 2009 erfüllen, die Zentralheizungsanlage sollte als zentrale Geothermische Anlage ausgeführt werden und sämtliche Wohnräume sollten mit Fußbodenheizung mit separater Raumsteuerung ausgestattet werden. Die Klägerin und ihr Ehemann traten in den bereits von der Beklagten abgeschlossenen Wärmeliefervertrag ein, in dessen Anlage 7 unter der Überschrift „Technische Anschlussbedingungen“ darauf hingewiesen wird, dass die Auslegung des Fußbodenheizkreises und Planung der Flächenheizung mit Sorgfalt durchzuführen sei, damit sie den Wärmebedarf ausreichend abdeckten (maximal 22°C Innentemperatur im Wohnbereich und max. 24°C im Bad).

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Wohnung sei nicht ausreichend beheizbar, die gewünschten Raumtemperaturen seien nicht erreicht worden. Die Heizungstechnik sei nicht fachgerecht geplant. Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der Heizlastberechnung sei eine Normvorgabe von 20°C für die Wohnräume und 24°C für das Bad zu Grunde zu legen. Diese Temperaturen würden auch erreicht.

Dem streitigen Verfahren vor dem Landgericht ist ein selbständiges Beweisverfahren vorangegangen (Landgericht Hamburg 313 OH 11/13). Im streitigen Verfahren h[…]


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