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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrere Beihilfehandlungen zu ein und derselben Haupttat – Strafbarkeit

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AG Rudolstadt, Az.: 790 Js 24932/18 1 Ls, Urteil vom 19.11.2018

Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 27, 56 Abs. 1 StGB.
Gründe
I.

Die heute 26 Jahre alte Angeklagte, die, nachdem sie einen qualifizierten Hauptschulabschluß erlangt hatte, eine Lehre als Hörgeräteakustikerin begonnen, jedoch vorzeitig abgebrochen hatte, durchlief anschließend eine solche als Frisörin. Die junge Volljährige, welche unterdessen mit Erfolg ihre Meisterprüfung absolviert hat, ist seit November 2018 auf Teilzeitbasis in dem Friseursalon „S.“ des Inhabers T. H. in B. beschäftigt, wo sie ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erzielt. Sie ist Mutter eines Sohnes im Alter von 8 Jahren, den sie bereits im Alter von 17 Jahren geboren hat und der bei einer Pflegefamilie lebt.

Die Angeklagte, die mit ihrem inhaftierten, 31jährigen Lebensgefährten M. J. verlobt ist und welche jetzt in dessen Einfamilienhaus wohnt, ist nicht vorbestraft.

II.

Bis zum 21.12.2017 zogen die beiden Haupttäter J. R. und M. J., die den Entschluß gefaßt hatten, Marihuana in großem Stil anzubauen, um das aus der Aufzucht gewonnene Rauschgift anschließend gewinnbringend zu verkaufen, im Kellergeschoß des Fabrikgebäudes …straße … in L., welches der Haupttäter J. R. mit notariellem Kaufvertrag vom 23.07.2015 für 10.500,00 Euro erworben hatte, Cannabispflanzen auf. Spätestens Anfang April 2017 wurde nach vorangegangener, gemeinsamer Planung die Marihuanaplantage, zu deren Errichtung das für die Aufzucht der Pflanzen notwendige Equipment unter anderem von der Firma F. G. GmbH in Wien bezogen worden war, in den Kellerräumen von dem Haupttäter M. J. technisch eingerichtet. Nachdem die für den Betrieb der Indoor-Plantage erforderlichen Gerätschaften herbeigeschafft und installiert worden waren, um ideale Licht-, Boden,- Temparatur-, Bewässerungs- und Belüftungsverhältnisse zu schaffen, wurde diese Cannabisaufzucht von den Tatbeteiligten mit 150 Pflanztöpfen, Wasserrohren und -schläuchen, regelbaren Wärmelampen nebst Lüftern und Ventilatoren sowie weiterem Zubehör zur Bewässerung und Belüftung betrieben. In der Folgezeit pflegten und versorgten sie die Pflanzen in zwei Anbauvorgängen. Hierbei rechneten die Tatbeteiligten, die die Entwickl[…]


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