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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen – Streichen der Fuß- und Sockelleisten

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AG Wedding, Az.: 11 C 696/08, Urteil vom 10.08.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.484,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks T. – Straße …, … B. . Der Beklagte war auf Grund Vertrages vom 1. Oktober 1977, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die eingereichte Ablichtung der Verteilungsurkunde, Bl. 6 – 10 d. A., Bezug genommen wird, Mieter der im 1. Obergeschoss rechts dieses Hauses belegenen 4-Zimmer-Wohnung mit Garagenanteil zu einem Mietzins von zuletzt unstreitig 829,52 € zuzüglich 75,00 € für die Garage.

Symbolfoto: Zazamaza/Bigstock

Der Beklagte erklärte, die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2008 und übergab an diesem Tage auch den Schlüssel für die Garage. Der Kläger vermietete diese ab dem 1. Juli 2008 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 60,00 € anderweitig.

Der Beklagte nahm vor seinem Auszug aus der Wohnung Reparaturarbeiten in Form des Lackierens der Holzrahmen und Flügel der Verbundfenster und Balkontür von innen wegen des baulichen Zustandes der Fenster nicht vor. Die Sockelleisten im Speise- und Wohnzimmer lackierte der Beklagte ebenfalls nicht.

Nach dem Kostenvoranschlag des Zeugen vom 28. Juli 2008 betragen die Kosten der vom Beklagten unterlassenen Arbeiten 2.032,89 € netto, wobei der Anteil der Reparaturen an den Fenstern mit 1.789,89 € beziffert ist.

Mit Telefaxschreiben vom 15. Juli 2008 bot der Beklagte erstmals die Übergabe der Wohnung an den Kläger zum 7. Juli 2008 an. Der Kläger lehnte diesen Termin ab. Die Parteien vereinbarten schließlich einen Übergabetermin für den 22. Juli 2008. Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten behielt der Beklagte beim Übergabetermin die Schlüssel für die Wohnung und verschloss diese. Die Schlüssel für die Wohnung gingen dem Kläger durch ein Paketschreiben des Beklagten am 30. […]


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