Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 U 15/14 – Urteil vom 19.11.2014
Die Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 8. Zivilkammer – vom 21.3.2014 (Az. 8 O 1795/13) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte zu 1) 1/3. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 1) 1/3. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.200,00 € sowie in Höhe von 110 % des wegen der Kosten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die einstweilige Anordnung des Landgerichts Bremen vom 17.12.2013 wird auch insoweit aufgehoben, als sie in dem Urteil vom 21.3.2014 hinsichtlich der Beklagten zu 1) aufrechterhalten worden ist.
Die Revision wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil sowie um die Zulässigkeit der den Beklagten zu 1) bis 3) gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erteilten Rechtsnachfolgeklauseln zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Gegenstand des Titels ist die Verpflichtung zur Beseitigung eines auf dieser Teilfläche befindlichen, baulich zum klägerischen Gebäude gehörenden Anbaus (Landgericht Bremen Teilurteil vom 17.4.2007 – 8 O 1570/04; BGH Urteil vom 30.5.2008 – V ZR 184/07). Daneben existiert ein rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe der Teilfläche des Beklagtengrundstücks, auf dem der hier zur Rede stehende Überbau errichtet wurde (Landgericht Bremen Urteil vom 18.3.2003 – 8 O 1283/02; BGH Urteil vom 16.1.2004 – V ZR 243/03). Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung daraus sowie die Zulässigkeit der den Beklagten zu 1) bis 3) erteilten Rechtsnachfolgeklauseln sind Geg[…]