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Eheliche Wohnung – Entrichtung einer Nutzungsentschädigung während des Trennungsjahres

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AG Westerstede, Az.: 85 F 5053/15 Ri, Beschluss vom 09.12.2015

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 400,00 € für die Zeit von März bis Juni 2015 und monatlich 490,00 € ab Oktober 2015 zu zahlen nebst 5 % über den Basiszinssatz ab 26.06.2015 auf 1.200,00 €.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.
Gründe
I.

Die Antragstellerin verlangt mit dem am 26.06.2015 zugestellten Antrag ab März 2015 vom Antragsgegner eine Nutzungsentschädigung für die von ihm nach der Trennung allein weiter bewohnte, im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie … (Einfamilienhaus, Baujahr 2002, Wohnfläche rund 300 qm, Grundstücksgröße rund 2.500 qm) in Höhe von monatlich 490,00 Euro. Den zwischenzeitlich höheren Betrag von 650,00 Euro ab Oktober 2015 macht sie nicht mehr geltend. Der Antragsgegner, der die Trennung am 03.10.2014 durch Austausch der Schlösser herbeigeführt hat, beabsichtigt nach wie vor, den Eigentumsanteil der Antragstellerin zu übernehmen. Diesem Ansinnen steht die Antragstellerin grundsätzlich zustimmend gegenüber.

Die Beteiligten haben am … geheiratet. Der am … geborene gemeinsame Sohn … lebt im Haushalt der Antragstellerin; ebenso wie die aus 1. Ehe der Antragstellerin stammende Tochter …, geboren am … .

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin in Anlehnung an die notarielle Vereinbarung vom 11.05.2005 des Notars … UR.-Nr. …) zum nachehelichen Unterhalt bis einschließlich Juni 2015 monatlich 2.000,00 Euro und bis Oktober 2015 monatlich 1.000,00 Euro gezahlt. Ab Juli 2015 hat der Antragsgegner den Trennungsunterhalt „inkl. etwaiger d.h. nicht zugestandener Nutzungsentschädigung“ gezahlt (Schriftsatz vom 30.06.2015). Ab November 2015 hat er die Zahlungen eingestellt. Für … werden monatlich durchgängig 490,00 Euro entrichtet.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 490,00 Euro ab Februar 2015 zu zahlen. Am 25.02.2015 hat sie die Veräußerung und hälftige Teilung des Erlöses angeregt. Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 ließ der Antragsgegner die Antragstellerin wissen, dass der Nutzungsentschädigung der Höhe nach nicht zugestimmt werden könne und anheimgestellt, eine insofern akzeptable Forderung zu beziffern. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 hat die Antragstellerin das Zahlungsverlangen wiederholt und den Antragsgegner aufgefordert, die Immobilie andernfall[…]


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