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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld aufgrund Tibiamehrfragmentfraktur und Haushaltsführungsschaden

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OLG Brandenburg, Az.: 12 U 160/14, Urteil vom 14.01.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juli 2014 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 125/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15. Juni 2013 (Beklagte zu 3.) zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.563,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.087,51 € seit dem 11. Juni 2013 (Beklagten zu 1. und 2.) bzw. 15. Juni 2013 (Beklagte zu 3.) sowie aus 2.476,27 € seit dem 05.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner Verzugszinsen in Höhe von 34,62 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Beklagte zu 3. hierbei im Rahmen der Deckungssumme, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche zukünftigen materiellen Ansprüche sowie die zukünftigen immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 31.07.2012 zurückzuführen sind und soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.


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