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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktritt wegen erhöhtem Infektionsgeschehen bei geplanter Schiffsreise

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LG Frankfurt – Urteil vom 2/24 O 510/20 – Urteil vom 01.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt mit dem Schiff der Reederei … „…“ in der Zeit vom 7.8.2020 bis 19.8.2020. Der Reisepreis betrug insgesamt 6.796,00 €. Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 1.4.2019 (Bl. 17 – 18 d.A.). Der Kläger zahlte den Reisepreis an die Beklagte.

Am 3.8.2020 berichtete die ARD, dass auf einem Schiff … der Reederei … auf einer Expeditionsreise es mehrere positive Corona-Fälle gegeben habe. Die Reederei sagte daraufhin ihre Expeditionsreisen, nicht aber die übrigen Schiffsreisen, ab.

In einem Telefonat vom 5.8.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag.

Die Kreuzfahrt auf dem Schiff … fand statt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Norwegen hat es wegen des Vorfalles auf dem Schiff nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 7.8.2020 rechnete die Beklagte die Reise ab und kündigte an, 10 % des Reisepreises zurückzuzahlen (Bl. 19 d.A.).

Am 9.9.2020 zahlte sie 679,60 € an den Kläger zurück.

Mit Schreiben vom 7.9.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die vollständige Rückzahlung des Reisepreises (Bl. 20 – 21 d.A.).

Der Kläger behauptet, die Reederei … habe in einer Pressemitteilung vom 03.08.2020 angeboten, alle bei ihr direkt gebuchten Schiffsreisen zu verschieben oder zu stornieren. Er behauptet, dass sowohl in Amsterdam und Bergen, als auch auf dem Kreuzfahrtschiff selbst und bei den Landausflügen an der norwegischen Küste ein hohes Infektionsrisiko bestanden habe und ist aufgrund dessen der Ansicht, dass er und seine Ehefrau sich dort leicht mit dem Coronavirus hätten infizieren können. Mögliche Folgen hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn die Parteien alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.144,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf ab dem 21. August 2020 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten in H[…]


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