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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertbarkeit der Feststellungen eines früheren Urteils

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 209/91, Beschluss vom 16.12.1991
Gründe
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den Angeklagten am 19. März 1991 wegen zweier tateinheitlicher Vergehen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung, tatmehrheitlich begangen mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 90,– DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Die Berufung des Angeklagten hat die 1. Kleine Strafkammer durch das angefochtene Urteil vom 20. August 1991 mit der Ma gabe verworfen, da die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 70,– DM herabgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist zulässig und führt mit der Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte am 6. Oktober 1990 gegen 23.15 Uhr mit seinem Pkw BMW auf der Landstraße von Rehhütte nach Limburgerhof unterwegs. Dabei überholte er den Opel Manta des Nebenklägers… und scherte dann unter starkem Bremsen unmittelbar vor diesem ein, so da … zu einer Vollbremsung gezwungen wurde. Weil … – wie sich später herausstellte zu Unrecht – vermutete, hierdurch könnten die Reifen seines Fahrzeugs beschädigt worden sein, fuhr er dem Angeklagten hinterher und versuchte, ihn durch Betätigen von Lichthupe und Blinker zum Anhalten zu veranlassen. Der Angeklagte reagierte hierauf, indem er erneut unvermutet und abrupt auf die Bremse trat, so da … erneut zur Vermeidung eines Auffahrunfalles eine Vollbremsung vornahm. Dieser zweite Vorfall war allerdings „wesentlich weniger gefährlich“ als das erste „Ausbremsen“.

Nach weiterer Verfolgungsfahrt wurden beide Fahrzeuge schließlich im Ortsbereich Limburgerhof angehalten. Es kam sodann zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden stark erregten Fahrern. Dabei schlug der Angeklagte seinen Kontrahenten … mehrmals mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser Verletzungen davontrug.

Der Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung diese Vorwürfe bestritten. Sowohl bei den Verkehrsvorgängen als auch während der anschließenden tätlichen Auseinandersetzung sei es vielmehr … gewesen, der sich aggressiv verhalten habe. Er – der Angeklagte – habe zwar möglicherweise seinen Gegner durch eine Abwehrbewegung versehentlich mit der flachen Hand an Hals oder Kiefer berührt, habe diesen aber keinesfalls geschlagen.

Demgegenüber folgt das Berufungsgericht mit seinen Feststellungen der Zeugenaussage …. Die[…]


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