Oberlandesgericht Hamm
Az.: 4 W 148/07
Beschluss vom 15.10.2007
Vorinstanz: Landgericht Dortmund, Az.: 8 O 374/07
In der Beschwerdesache wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.09.2007 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Autofelgen anzubieten und dabei
a) mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen zu verwenden
und/oder
b) in der gesetzlichen Widerrufbelehrung wie folgt zu belehren:
Nach der Maßgabe des deutschen Fernabgabegesetzes hat er innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.
und/oder
c) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
Die Rücksendung ist mit der Firma P GmbH abzustimmen.
und/oder
d) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
und/oder
e) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware.
und/oder
f) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht freigemachte Waren werden nicht angenommen.
und/oder
g) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
Die Rücksendung der Ware hat in der unbeschädigten Orig[…]