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Straßenrennen – Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Tötung

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LG Hamburg, Az.: 709 Ns 28/17, Urteil vom 05.01.2018

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 07.11.2016 gegen die Angeklagten X Q und A S aufgehoben. Die Berufung des Angeklagten Q wird verworfen.

2. Der Angeklagte X Q wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten Q wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten Q vor Ablauf einer Sperrfrist von 2 Jahren und 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

3. Der Angeklagte A S wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten S wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten S vor Ablauf einer Sperrfrist von 2 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4. Die Angeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte den Angeklagten zu 1. am 07.11.2016 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 2 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung verhängt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte zu 1. als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung des Angeklagten zu 1. blieb ohne Erfolg; auf die diejenige der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek gegen den Angeklagten zu 1. aufgehoben.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte den Angeklagten zu 2. am 07.11.2016 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der […]


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