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MPU-Anordnung wegen Nötigung im Straßenverkehr?

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VG München, Az.: M 26 S 17.6095, Beschluss vom 06.02.2018

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wird in Bezug auf die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 3 des Bescheids angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der 1994 geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – vom 26. November 2013 wurde der Antragsteller einer Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gesprochen und gegen ihn eine Weisung nach § 10 Abs. 1 JGG sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dem Tatbestand des Urteils ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am … Mai 2013 gegen 23:30 Uhr mit einem Pkw auf der A… Straße auf der rechten Fahrspur in östlicher Fahrtrichtung fuhr. Auf Höhe der Kreuzung zum B… kam er neben dem in gleicher Fahrtrichtung auf der linken Spur fahrenden Pkw des Geschädigten zum Stehen. Nachdem der Antragsteller zunächst beschleunigte und sich dann wieder auf die gleiche Höhe zurückfallen ließ, deutete er auf den Pkw des Geschädigten, der von außen als Fahrzeug eines Fans des FC Bayern München erkennbar war, und deutete dem Geschädigten gegenüber mit dem Finger eine Schnittbewegung entlang des Halses an. Der Kläger beschleunigte sein Fahrzeug, wechselte auf die linke Spur und verringerte erneut grundlos die Geschwindigkeit, so dass der Geschädigte bremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Sodann wechselte der Antragsteller auf die rechte Spur, ließ sich „zurückfallen“, wechselte wieder auf die linke Spur und fuhr dem Geschädigten so nah auf, dass dieser dessen Scheinwerfer im Rückspiegel nicht mehr sehen konnte. Dabei betätigte der Antragsteller mehrmals die Lichthupe. Nachdem sich dieser Vorgang zweimal wiederholt hatte, wechselte der Antragsteller auf die rechte Fahrspur und fuhr mit hoher Geschwindigkeit voran. Vor einer weiteren Kreuzung wartete er auf der Linksabbiegespur. Als der Geschädigte auf der rechten Spur an Ihm vorbeigefahren war, wechselte der Antragsteller ruckartig auch auf diese Spur und setzte sich längere Zeit hinter den Geschädigten.


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