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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Wertminderung für älteres Fahrzeug

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Amtsgericht Lübbecke
Az: 3 C 410/11
Urteil vom 09.12.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lübbecke auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 sowie weitere 46,41 Euro zzgl. Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Anspruch des Klägers folgt aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249, 251 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 26. November 2010 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Wegen einer merkantilen Wertminderung steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 200,00 € gegen die Beklagte zu.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein ersatzfähiger unmittelbarer Schaden vor, wenn der Verkaufswert eines Kraftfahrzeuges durch einen Unfall gemindert wird, weil bei einem großen Teil des Publikums trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung – zum Beispiel wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden – eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb des Kraftfahrzeugs entsteht. Dabei ist streitig, bis zu welchem Alter bzw. welcher Laufleistung bei einem Kraftfahrzeug ein merkantiler Minderwert angenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine frühere Grenze von fünf Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung entsprechend der technischen Entwicklung und zunehmenden Langlebigkeit der Kraftfahrzeuge nicht aufrechterhalten, sondern entschieden, dass je nach den Umständen auch bei älteren Kraftfahrzeugen und größerer Fahrleistung ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein kann (BGH NJW 2005,277 (279) ).
Dies ist vorl[…]


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