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Filesharing – sekundäre Darlegungslast – Beweisverwertungsverbot

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AG Frankenthal, Az.: 3a C 251/15, Urteil vom 04.02.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer dem Beklagten am 3.11.2015 zugestellten Anspruchsbegründung die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen zwischen dem 22.8.2012 13:54:06 und 3.10.2012 16:10:26.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten.

Die Firma T… habe in diesem Rahmen das Computerspiel „Dead Island“ für die Klägerin produziert, die das Computerspiel nach den Behauptungen der Klägerin für Deutschland exclusiv an diese lizenziert habe, die Klägerin sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin.

Aus dem exclusiven Publishing-Vertrag vom 10. November 2008 (Blatt 139 ff der Akten) folge die Aktivlegitimation der Klägerin.

Die Klägerin beauftragte die Firma L…, die das Programm „Filesharing Monitor“ verwende, mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Erfasst würden neben der jeweils zugeordneten IP-Adresse auch die Hashwerte der angebotenen Datei. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen wird auf Blatt 10 ff der Akten Bezug genommen.

Durch die Firma L… seien die auf Blatt 13 – 21 der Akten bezeichneten Daten ermittelt worden.

Aufgrund der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 31.8.2012 Az.:213 O 242/12, 4.9.2012, Az: 214 O 242/12, 18.9.2012, Az: 213 O 242/12 sowie vom 20.9.2012, Az: 207 O 190/12 und 24.9.2012, Az: 214 O 242/12 gegen die Deutsche Telekom AG wurden die dem Beklagten zugeordneten IP-Adressen durch diese offenbart (Bl. 156 d. A.).

Die Klägerin trägt vor, die dem Beklagten zugeordneten IP-Adressen seien durch das von der Firma L… verwendete Programm FSM beweissicher ermittelt worden.

Über den Anschluss sei das Spiel „Dead Island“ zu den auf Blatt 13 – 22 bezeichneten Zeiten öffentlich zum Download angeboten worden. Es habe sich hierbei um eine ablauffähige Version gehandelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 28 ff der Akten Bezug genommen.
[…]


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