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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rauchwarnmelder – Kostenumlegung als Betriebskosten

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Landgericht Magdeburg
Az: 1 S 171/11
Urteil vom 27.09.2011

Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Rauchwarnmelder sind nach DIN 14676 Nr. 6 jährlich auf Beschädigungen und Funktionen zu überprüfen und zu warten, d.h. die Lufteintrittsöffnung ist insbesondere von Staub, die Fotooptik z.B. von Zigarettenrauch zu reinigen, das Gerät gegebenenfalls mit einer neuen Batterie zu versehen und es ist ein Probealarm auszulösen. Die Wartung besteht mithin aus einer Kontrolle von Betriebsfähigkeit und -sicherheit, so dass die Wartungskosten als Betriebskosten ansatzfähig sind. Die Frage, inwieweit Anmietkosten für Rauchmelder auf Mieter umlegbar sind, ist, in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten. Eine Meinung geht davon aus, dass die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder nicht umlegbar seien, weil dies die Betriebskostenverordnung nicht vorsieht. Die Betriebskostenverordnung regele abschließend, in welchen Fällen Mietkosten umlegbar seien. Dies gelte ausdrücklich nur für die Anmietkosten für Kaltwasserzähler (§ 2 Nr. 2), für Geräte zur Wärmeerfassung (Nr. 4a) und für Warmwasserzähler (Nr. 5a i.V.m. 2). Es handele sich zudem um Kosten, die infolge des Einbaus der Rauchmelder entstehen. Anschaffungskosten könnten jedoch regelmäßig nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Die Gegenmeinung macht geltend, dass die Betriebskostenverordnung keine abschließende Regelung über umlegbare Anmietkosten enthalte. Auch die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern seien umlegbar. Dieser zweiten Meinung hat sich das Landgericht Magdeburg im vorliegenden Fall angeschlossen und die Anmietungskosten für umlegbar erklärt.

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2011 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts S vom 04.05.2011 – Aktenzeichen: 4 C 148/11 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ab dem 01.04.2011 die Kosten für die Wartung und Miete von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
[…]


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