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Erholungsurlaub in Passivphase der Altersteilzeit

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ArbG Aachen – Az.: 2 Ca 706/17 – Urteil vom 22.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.524,00 € (i. W. viertausendfünfhundertvierundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend)  brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.13.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

3. Der Streitwert beträgt 23.631,00 €.
Tatbestand
I.

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche aus Altersteilzeit im Blockmodell.

Der am 31.03.1953 geborene Kläger war seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten in der Versicherungsbranche außertariflich zu einer Bruttomonatsvergütung von 5.448,22 € tätig. Die Parteien schlossen mit Wirkung ab dem 01.13.2009 einen Altersteilzeitvertrag (ATZ-Vertrag) im Blockmodell ab. Dieser sieht eine Aktivphase bis zum 30.11.2012 und eine Passivphase, die zum 30.11.2015 endete, vor. Während der gesamten Altersteilzeit erhielt der Kläger ein monatliches Entgelt von 3.267,34 € brutto. Zudem wurde ihm während der Aktivphase zusätzlich zum Urlaubsentgelt Urlaubsgeld ausgezahlt. Während dieser Arbeitsphase war die volle Arbeitsleistung durch den Kläger zu erbringen. Dagegen wurde er in der darauffolgenden Passiv-phase vertraglich von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Im Altersteilzeitvertrag heißt es dazu unter Ziff. 2:

„Ab dem 01.13.2012 erfolgt die Freistellung von der Arbeit, ohne Arbeitsverpflichtung“.

In Bezug auf das Arbeitsentgelt heißt es unter Ziff. 3:

„Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung 50% seines bisherigen Bruttogehaltes ohne Mehrarbeitsvergütung, sowie die Hälfte der tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen und der vermögenswirksamen Leistungen“.

Dem Kläger kam in der Aktivphase ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. In Bezug auf Urlaub heißt es unter Ziff. 4 ATZ-Vertrag:

„Der Jahresurlaub richtet sich bis zum 31. Dezember 2011 (= Ablauf des Kalenderjahres, in dem noch volle 12 Monate gearbeitet werden) nach den tariflichen Bestimmungen. Im Jahr 2012 (= Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung) beträgt der Urlaubsanspruch 28 Tage. Ab dem 01.01.2013 besteht kein Urlaubsanspruch“.

Zudem enthält der Altersteilzeitvertrag unter Ziff. 7 die folgende Bestimmung:

„Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages, des beigefügten Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) vom 23.13.2005“.

Wegen des weiteren Inhalts des Alt[…]


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