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Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

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LG Lübeck – Az.: 7 T 70/22 – Beschluss vom 22.02.2022

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 19.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe:
I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Räumungsschutz durch das Amtsgericht.

Dem Schuldner ist durch den Obergerichtsvollzieher … (Az.: DR II 918/21) mit Schreiben vom 12.01.2022 die Räumung des von dem Schuldner bewohnten Wohnraumes für den 22.02.2022 um 09.00 Uhr angekündigt worden. Die Räumung beruht auf dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 29.10.2021 (Az.: 2 K 17/17). Gegen diesen Zuschlagsbeschluss hat der Schuldner die sofortige Beschwerde erhoben.

Das Beschwerdeverfahren wird bei der Beschwerdekammer des Landgerichts unter dem Aktenzeichen 7 T 3/22 geführt. In dem Beschwerdeverfahren hat sich der Schuldner unter anderem auf § 765a ZPO berufen und vorgetragen, dass die Gefahr eines Suizids bei Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestünde. Hierbei hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 24.11.2021 auch beantragt, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen ist. In dem Beschwerdeverfahren hat der Schuldner indes bis zuletzt nicht auf die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine drohende Räumung zum 22.02.2022 hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 hat der Schuldner Räumungsschutz beantragt. Auf die Antragsschrift wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 19.02.2022 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 21.02.2022. Der Beschluss habe sich nicht auf eine Versäumung der Frist nach § 765a Abs. 3 ZPO stützen dürfen, wenn eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung geltend gemacht werde. Im Übrigen habe der Schuldner nicht mutwillig gehandelt.

Bei seiner Entscheidung hat der Beschwerdekammer die Gerichtsakte in elektronischer Abschrift vorgelegen. Weiterhin hat die Beschwerdekammer die Akte 7 T 3/22 beigezogen.

Die Beschwerdekammer hat den Schuldnervertreter telefonisch darauf hingewiesen, dass als Ausnahmeregelung § 765a ZPO zurückzutreten habe, wenn ausreichender Rechtsschutz auf andere erreichbar Weise erreichbar ist. Hierzu hat der Schuldnervertreter mit Schriftsatz vom 21.02.2022 Stellung genommen.

II.

Die zulässige sofortige Besch[…]


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