AG Lüdinghausen – Az.: 19 OWi – 89 Js 2034/11 – 277/11 – Urteil vom 27.02.2012
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 340,00 EUR (davon 55,00 € nach § 17 IV OWiG) verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 1, 31 II, 34 III, 69a StVZO, 24 StVG, 2 BKatV).
Gründe
Der von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene lebt nach Angaben des Verteidigers in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und bedarf keiner Ratenzahlungsbewilligung. Er ist Inhaber eines Viehtransport-Unternehmens und Halter eines LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen…. Weiterhin ist er Halter des zu dem LKW gehörenden Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen…. Der Betroffene ist in seinem Betrieb zunächst in erster Linie im Bereich des Einkaufs tätig. Seine Ehefrau kümmert sich innerhalb des Betriebes um die Zusammenstellung der einzelnen Touren der Fahrzeuge. Die Fahrzeuge des Betroffenen transportieren Tiere. Der Betroffene selbst kontrolliert die Arbeit seiner Mitarbeiter nahezu nie. Auch stichprobenweise Kontrollen finden nahezu nie statt – konkrete Daten und Inhalte von Kontrollen ließen sich nicht feststellen. Der Betriebsablauf bei der Durchführung von Viehtransporten ist in der Regel derart, dass zunächst mit kleineren Fahrzeugen des Betriebes Viehstücke auf Bauernhöfen abgeholt und an einen Sammelplatz zusammengefahren werden. Dort befinden sich dann größere Viehtransportern, wie der eingangs beschriebene LKW mit Anhänger.
Die angelieferten Tiere werden sämtlich auf diese größeren LKW aufgeladen und zur Schlachtung verbracht, wo sie erst „am Haken“, also nach ihrer Tötung gewogen werden. Weder die einzelnen Viehstücke, noch die Fahrzeuge werden zu irgendeiner Zeit gewogen. Auch stichprobenartige Wiegungen finden nicht statt. Mit den Fahrern findet auch keine Rücksprache statt, wenn nach Ablieferung des Viehs festgestellt wird, dass zu viel Vieh gefahren wurde. Vor diesem Hintergrund kam es dazu, dass am 06.09.2011 der Zeuge W. – ein Fahrer des Betroffenen – mit dem genannten Fahrzeuggespann[…]