BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 4 StR 61/99
BESCHLUSS vom 24.06.1999
Leitsatz:
Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog‑Verordnung (BKatV) begehen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 24. Juni 1999 beschlossen:
Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog‑Verordnung (BKatV) begehen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase“ eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nach den Feststellungen wollte der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund . hohen Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot setzte der Betroffene, der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt Grünlicht.
Zur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt, das Verhalten des Betroffenen, der unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt habe, erfülle den Regeltatbestand der Nr. 34.2 BKatV.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1998 ‑ Ss 129/98 B ‑ (DAR 1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136) gehindert. Nach dessen Auffassung begeht, wer bei Grünlicht die Haltlinie ‑ wenn auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs ‑ überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, keinen qualifizierten Rotlic[…]