Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftstrafe bei dem Diebstahl eines Schokoladenriegels für 0,95 Euro?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm, Az.: III-1 RVs 14/16, Beschluss vom 14.04.2016

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der für den am 09.04.2015 begangenen Diebstahl verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.06.2015 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (10,6 g Amphetamin; Tatzeit 03.04.2015) und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil durch den Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hatte das Landgericht Dortmund mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen.

Das Landgericht ist aufgrund der als wirksam erachteten Rechtsmittelbeschränkung von den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Sache ausgegangen.

Hinsichtlich der Diebstahlstat hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 09.04.2015 aus den Auslagen der Firma C auf dem L in E einen Riegel Schokolade im Wert von 0,95 EUR entwendet hat, indem er diesen unbezahlt einsteckte.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Nach den eigenen Feststellungen der Berufungskammer ist der Angeklagte seit Jahren drogenabhängig. Er konsumierte zunächst Haschisch und Ecstasy, später auch Heroin, das er zunächst geraucht und später injiziert hat. Außerdem hat er Alkohol und diverse, nicht medizinisch indizierte Tabletten im Übermaß zu sich genommen. Von vier begonnenen Therapien hat er nur eine bis zum vorgesehenen Ende durchgestanden. Danach lebte er etwa 18 Monate lang drogenfrei, bevor er erneut rückfällig wurde.

Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte erheblich und vielfältig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während des Zeitraumes von 1995 bis zum 23.05.2015 (vorletzte vorangegangene Verurteilung) wurde der Angeklagte u.a. im Jahr 1996 wegen sc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv