Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldbescheid – inhaltliche Mängel bei Beschreibung des Tatortes

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit eingestellt
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 05.07.2022 wurde bereits bei Eingang der Akten am 27.01.2023 verjährt und somit wurde das Verfahren hinsichtlich des Betroffenen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Direkt zum Urteil: Az.: 2a OWi 6070 Js 1673/23 springen.

[toc]
Verjährung der Ordnungswidrigkeit
Das Verfahren wurde aufgrund der Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingestellt. Weder die Anhörung des Betroffenen noch der Bußgeldbescheid waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da das Tatgeschehen nicht hinreichend konkretisiert war. Die Tatortangabe „67304 Eisenberg, Ostring, FR Eisenberg“ war nicht ausreichend, um die Tat unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darzustellen und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß zu bilden. Auch die Angabe eines markanten Punktes fehlte. Die Anhörung und der Bußgeldbescheid waren somit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Jetzt Ersteinschätzung anfragen oder Beratungstermin vereinbaren: 02732 791079.

Das vorliegende Urteil
AG Rockhausen – Az.: 2a OWi 6070 Js 1673/23 – Beschluss vom 03.04.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Rockenhausen durch den Richter am 03.04.2023 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs 1 OWiG, 206a StPO. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 05.07.2022 war bereits bei Eingang der Akten am 27.01.2023 verjährt.

Weder die mit Verfügung vom 30.08.2022 angeordnete Anhörung des Betroffenen, noch der Bu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv