Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit eingestellt
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 05.07.2022 wurde bereits bei Eingang der Akten am 27.01.2023 verjährt und somit wurde das Verfahren hinsichtlich des Betroffenen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
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Verjährung der Ordnungswidrigkeit
Das Verfahren wurde aufgrund der Verjährung der Ordnungswidrigkeit eingestellt. Weder die Anhörung des Betroffenen noch der Bußgeldbescheid waren geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da das Tatgeschehen nicht hinreichend konkretisiert war. Die Tatortangabe „67304 Eisenberg, Ostring, FR Eisenberg“ war nicht ausreichend, um die Tat unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darzustellen und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß zu bilden. Auch die Angabe eines markanten Punktes fehlte. Die Anhörung und der Bußgeldbescheid waren somit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung.
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Das vorliegende Urteil
AG Rockhausen – Az.: 2a OWi 6070 Js 1673/23 – Beschluss vom 03.04.2023
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Rockenhausen durch den Richter am 03.04.2023 beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs 1 OWiG, 206a StPO. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 05.07.2022 war bereits bei Eingang der Akten am 27.01.2023 verjährt.
Weder die mit Verfügung vom 30.08.2022 angeordnete Anhörung des Betroffenen, noch der Bu[…]