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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hotelbetreiberhaftung – Diebstahl aus einem auf dem Hotelparkplatz abgestellten Pkw

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LG Köln, Az.: 22 O 285/15, Urteil vom 12.05.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen aus dem Pkw ihres Ehemannes entwendeter Gegenstände geltend.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren vom 16. bis 20.04.2015 Gast in dem von der Beklagten betriebenen Luxushotel in L1. Grund des Aufenthaltes war, dass die Eheleute T kurz zuvor geheiratet hatten und für den 18.04.2015 in dem nahegelegenen Restaurant S eine Hochzeitsfreier mit einer Vielzahl geladener Gäste arrangiert hatten. Ein Teil der Hochzeitsgäste, die an der Feier teilnahmen, hatte sich ebenfalls im Hotel der Beklagten eingebucht. Am Donnerstag, den 16.04.2015, checkte zunächst die Klägerin ein, die mit ihrem eigenen Pkw angereist war. Ihr Pkw Mercedes wurde auf dem Parkplatz vor dem Hotel geparkt. Erst am späten Nachmittag oder Abend checkte der Zeuge T, der Ehemann der Klägerin, ein. Sein 3er BMW wurde durch einen Mitarbeiter ebenfalls auf dem Parkplatz vor dem Hotel geparkt. Wegen der Örtlichkeiten wird insoweit auf das mit der Klageerwiderung eingereichte Foto (Anlage BLD 1, Blatt 52 GA) Bezug genommen. Ob der Zeuge T ausdrücklich verlangt hat, dass sein Pkw nicht in der Tiefgarage, sondern auf dem Parkplatz vor dem Hotel abgestellt wird, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Hochzeitsfeier fand am Samstag wie geplant statt. Der Zeuge T beabsichtigte, wegen eines geschäftlichen Termins das Hotel am Montag bereits um 06:00 Uhr morgens zu verlassen. Am Sonntagabend etwa gegen 20:00 Uhr wurde das Gepäck der Eheleute bis auf einige persönliche Gegenstände, die noch für die Nacht gebraucht wurden, im Zimmer der Eheleute abgeholt und in den Pkw des Zeugen T verladen. Die Einzelheiten sind insoweit streitig, insbesondere, ob dieses Verladen des Gepäckes auf Wunsch bzw. Anweisung der Eheleute T erfolgte oder nicht.

Am nächsten Morgen wurde dem Zeugen T zunächst der Schlüssel zum Pkw seiner Ehefrau ausgehändigt. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Aushändigung eines Schlüssels zu einem 5er BMW, sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde dem Zeugen T schließlich der Schlüssel zu seinem Fahrzeug ausgehändigt. Als er damit sein Fahrzeug öffnete, stellte er fest, dass das Gepäck entwendet worden war.


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