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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer

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LG Arnsberg, Az.: 2 O 365/13, Teilurteil vom 15.05.2016

Der Klageantrag zu a) des Inhalts, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag mit 409.925,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Höhe des mit dem Klageantrag zu a) geltend gemachten Anspruchs bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger nach Regulierung durch diesen, sämtliche weiteren Schäden aus dem Brandschadenereignis vom 31.01.2013, Hauptstraße 1 c in 57392 Schmallenberg, Wohn- und Werkstattgebäude Reinhold P1, zu ersetzen.

Die Entscheidung über den Klageantrag zu c) sowie über die Kosten bleibt dem Betragsverfahren bzw. dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger macht auf ihn gemäß § 86 VVG übergegangene Ergänzungsansprüche nach Regulierung eines Großbrandschadens geltend.

Der Versicherungsnehmer des Klägers, der Zeuge P1, ist Eigentümer des Gebäudekomplexes O1. Dabei handelte es sich um einen aus drei Bauabschnitten bestehenden Gebäudekomplex mit gewerblicher Nutzung und einen abgeschlossenen Werkstattbereich. Im ersten Bauabschnitt befand sich ein gewerblich genutzter Werkstattbereich in der Form einer Kraftfahrzeugwerkstatt mit Hebebühnen. Für dieses Objekt besteht bei dem Kläger eine Gebäudeversicherung und eine Inventarversicherung. Ferner besteht für die Versicherungsnehmerin F1 bei dem Kläger eine Kaskoversicherung für einen Pkw A.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Herr P1 überließ die Kraftfahrzeugwerkstatt dem Beklagten zu 3), dem Ehemann seiner Enkelin, zur Nutzung. Der Beklagte zu 3) meldete ein Kleingewerbe an und betrieb dort unter der Firmierung „F2“ eine Kraftfahrzeugwerkstatt, wobei der er die Halle gegen ein Entgelt von 10,00 EUR die Stunde zu Reparaturzwecken Kunden überließ und das Werkzeug und die Hebebühne zur Verfügung stellte. Die Nutzung des Gebäudes zeigte Herr P1 gegenüber dem Kläger an. In der Versicherungspolice ist als Nutzungsart der Betrieb einer Reparaturwerkstatt angegeben.

Di[…]


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