OLG Frankfurt
Az: 7 U 214/99
Urteil vom: 21.02.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/5 O 175/99
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Oktober 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes in Frankfurt am Main Aktenzeichen 2/5 O 175/99 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist mit 26.364,04 DM beschwert. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden, weil der Kläger den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt hat, daß er nach seinem heruntergefallenen Handy gesucht hat.
I. Das Suchen nach heruntergefallenen Gegenständen während der Fahrt ist ein grob fahrlässiges Verhalten i.S. des § 61 VVG, da die Gefahr eines Unfalles nahe liegt (vgl. OLG Stuttgart, r+s 99, 56; OLG Jena VersR 98, 839; OLG Frankfurt VersR 96, 446; Stiefel-Hofmann, AKB, 17. Aufl. Rn 27 zu § 61 VVG m.w.N.). Dies ist in besonderem Maße auf den vorliegenden Fall zu übertragen: der ortskundige Kläger befand sich unter erschwerten Bedingungen starker Regen vor einer deutlichen Rechtskurve. Um in einem Audi A4 mit Seriensitzen den Boden vor dem Beifahrersitz nach einem verhältnismäßig kleinen Gegenstand wie einem Handy abzutasten, muss der Fahrer seine Position ganz erheblich verlagern, so dass ein Kontrollverlust nahe liegt. Es handelt sich auch nicht, wie etwa bei dem Herunterfallen einer glühenden Zigarette, um eine spontane Schrecksituation, sondern um ein bewusstes, zielgerichtetes Vorgehen. Schließlich hat der Kläger selbst die ihm zur Last gelegte Vorgehensweise als unverständlich bezeichnet.
II. Aufgrund der Aussage des Polizeibeamten C. steht fest, dass der Kläger den Unfall durch die von der Beklagten behauptete Suche nach seinem Handy verursacht hat. 1. Die Angaben des mit fast 25 Dienstjahren besonders erfahrenen Beamten sind eindeutig und unmissverständlich. Sie de[…]