LG Berlin – Az.: 63 S 206/16 – Urteil vom 21.03.2017
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen sowie der Berufung der Klägerin – das am 22. Juni 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 4 C 366/15 – abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.704,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt für 2007 bis 2014 Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 9.158,19 EUR, soweit sie nicht durch zwischenzeitlich abgerechnete Heizkosten verbraucht sind.
Sie macht geltend, die Umlage der sog. kalten Betriebskosten sei im Mietvertrag nicht wirksam vereinbart.
Der Beklagte meint, im Mietvertrag sei eine ausreichende Grundlage für die Umlage auch der kalten Betriebskosten vereinbart. Er erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme der Vorschüsse für 2013 stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 7.623,60 EUR verurteilt. Der Mietvertrag der Parteien lasse bei einer Gesamtbetrachtung nicht hinreichend erkennen, dass neben den Heizkosten auch die sog. kalten Betriebskosten umzulegen seien. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist laufe erst ab Erteilung der Abrechnungen für 2007 bis 2011 am 17. Oktober 2012. Die Klageeinreichung am 31. Dezember 2015 sei danach rechtzeitig. Für 2013 bestehe indes kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin, weil sie gegen die Abrechnung vom 18. September 2014 nicht innerhalb von einem Jahr Einwendungen erhoben habe. Diese seien erst in der Klage nach Ablauf der einjährigen Frist erfolgt.
Hiergegen richten sich beide Parteien mit ihren selbstständigen Berufungen.
II.
A. Berufung der Klägerin
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat einen Rückforderungsanspruch der Klägerin für 2013 zutreffend verneint, weil die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB keine Einwendungen erhoben hat.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass dies entgegen der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 148/10, GE 2011, 329; Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06, GE 2008, 46) anders zu beurteilen sei, wenn es nicht um die Zulässigkeit der Umlage einzelner Betriebskostennachzahlung, sondern um die Umlagefähigkeit der kalten Betriebskosten insgesamt gehe. Zum einen widerspricht auch dies dem Sinn und Zwecke der alsbaldigen Befriedung. Zum anderen ist die Umlagefähigkeit der Heizkosten außer Streit, sodass es auch im vorliegenden Fall lediglich um die Umlage weiterer Betriebskosten geht. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung nochmals klargestellt, dass es unerheblich ist, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung getroffen worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der zu rügen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – VIII ZR 209/15, GE 2016, 854; Urteil vom 18. Februar 2014 – VIII ZR 83/13, GE 2014, 661; Urteil vom 31. Januar 2012 – VIII ZR 335/10, GE 2012, 543)….