OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 41/18, Beschluss vom 13.09.2018
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 13. September 2018 beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2018.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9375,26 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I.
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Kaskoversicherung für das Fahrzeug BMW xDrive 35d, ppp., geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 21.12.2015 (BI. 65 ff. GA) nebst den zugrunde liegenden AKB 2015 (BI. 26 ff. GA) verwiesen.
Die Klägerin zeigte der Beklagten unter dem 12.01.2016 telefonisch einen Unfallschaden an dem Fahrzeug an und unterschrieb unter dem 29.01.2016 eine schriftliche Schadenanzeige (BI. 132 f. GA) wegen eines zwischen den Parteien streitigen Unfalls am Abend des 11.01.2016. Sie gab an, sie sei gegen 21.00 Uhr auf der regennassen Elisenstraße in Duisburg in Fahrtrichtung A42 in einer Rechtskurve ins Schleudern gekommen und von der Straße abgekommen. Dabei sei sie gegen eine Warnbake auf der linken Fahrbahnseite gestoßen, wodurch ihr Fahrzeug an der linken Seite beschädigt worden sei.
Ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde am 18.03.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem die Wirtschaftsbetriebe Duisburg gegenüber der Polizei mitgeteilt hatten, dass kein Schaden entstanden sei bzw. keine Kosten geltend gemacht würden (BI. 14 f. GA). Bereits zuvor hatte die Beklagte unter dem 24.02.2016 die Deckung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch die Klägerin abgelehnt (BI. 10 GA).