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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatzerzwingung eine Nötigung?

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AG Villingen-Schwenningen, Az.: 6 Cs 56 Js 1599/18, Urteil vom 29.08.2018

Der Angeklagte O wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird ein Fahrverbot von 2 Monaten auferlegt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 2, 44 StGB
Gründe
I.

Symbolfoto: Alfa Studio/Bigstock

Der verheiratete Angeklagte ist Vater zweier Kinder im Alter von 30 und 37 Jahren. Seiner Ehefrau ist der Angeklagte unterhaltspflichtig; sie bezieht kein eigenes Einkommen. Mit seiner Frau bewohnt er gemeinsam ein Eigenheim. Ein laufender Kredit für dieses Eigenheim besteht nicht. Der Angeklagte hat keine Schulden. Er arbeitet als selbständiger Transportunternehmer; er hat einen eigenen Lkw. Sein Nettoeinkommen schwankt. Im letzten Jahr bezog er ein Gesamtjahresbruttoeinkommen von ca. 30.000 €. Er bezieht monatlich 2000 € netto. Der Angeklagte leidet unter Diabetes mellitus Typ 2. Hierfür muss er monatlich 80 € für Medikamente und Untersuchungen ausgeben.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er weist keine Eintragungen im Fahreignungsregister auf.

II.

Am 27.12.2017 fuhr der Angeklagte gegen 11:30 Uhr auf den Parkplatz des Modeparks R. in V. mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen -… . Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Geschädigte H. unmittelbar schräg vor einer freien Parklücke und war im Begriff ihr eigenes Fahrzeug, das gerade von ihrem Sohn gelenkt wurde, in die Parklücke einzuweisen. Hierbei hatte sie dem Fahrzeug des Angeklagten den Rücken zugedreht und winkte ihrem Sohn P mit den Armen. Der Sohn war bereits angefahren, stoppte allerdings noch in der Parkfläche schräg gegenüberliegenden Behindertenparkplatz, auf dem sich das Fahrzeug gerade befand, nachdem er in der Rückfahrkamera das Fahrzeug des Angeklagten herannahen sah.

Da der Angeklagte selbst die – einzige noch übrige – Parklücke für sich beanspruchte fuhr er langsam auf die Geschädigte zu und gestikulierte mit den Händen. Als die Geschädigte den Angeklagten herannahen hörte, drehte sie sich nach diesem um, streckte beide Arme in einer abwehrenden Geste aus und rief ihm zu, dass ihr Sohn den Parkplatz[…]


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