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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz des Vermieters gegenüber Mieter wegen Schäden an Fenstern und Griffen

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AG Köln, Az.: 209 C 114/16, Urteil vom 08.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen aus §§ 280 ff BGB folgenden Schadensersatzanspruch in der begehrten Höhe.

Fraglich ist bereits, ob die Beklagte in vollem Umfang haftet, weil sie gem. § 538 BGB nur solche Schäden zu ersetzen hat, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Hierzu ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nichts, soweit es die gelöste Fensteranlage und die beschädigten Fenstergriffe betrifft. Es mag sein, daß insoweit bei Beginn des Mietverhältnisses keine Schäden bestanden, bei Beendigung aber wohl. Hieraus folgt indessen nicht zwingend, daß die Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Da die Beklagte die Verursachung der Schäden bestritten hat, oblag es der Klägerin, im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die Entstehung der Schäden durch Ursachen außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten ausgeschlossen ist.

Wenn indessen zugunsten der Klägerin angenommen wird, daß die Beklagte für die Schäden an Fensteranlage und Griffen haften, wäre die Rechnung der Fa. L. vom 06.11.2015 um Lohn- und Fahrtkosten in Höhe von 370,90 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt 441,37 EUR) zu kürzen. Die Beklagte hat die Angemessenheit der angesetzten Lohnkosten bestritten. Wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen, ergibt sich weder aus der Rechnung noch aus dem Vortrag der Klägerin. Deshalb kann auch der abgerechnete Zeitaufwand nicht nachvollzogen werden. Die Angemessenheit der Kosten kann somit nicht überprüft werden.

Eine Beweisaufnahme zum Vortrag der Klägerin kam nicht in Betracht. Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen C. käme nämlich einer prozessual unzulässigen Ausforschung gleich, weil in einer Beweisaufnahme von dem Zeugen die entscheidungserheblichen Tatsachen zum Umfang der Einzelnen Arbeiten erst erfragt werden müßten, Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, denn das Gericht ist nicht befugt, im Interesse einer Partei durch eine Zeugenvernehmung die ihr günstigen Tatsachen zu ermitteln.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 406,25 EUR[…]


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