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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertrag – Widerspruch – Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen

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AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 637/15, Urteil vom 09.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen sowie einen Auskunftsanspruch zur Höhe der gezogenen Nutzungen geltend.

Mit Antrag vom 11.09.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss des streitgegenständlichen fondgebundenen Rentenversicherungsvertrags mit der Vertragsnummer……

Mit Police-Begleitschreiben vom 26.09.2013 wurden der Klägerin die vollständigen Verbraucherinformationen i. S. d. § 10 a VAG a. F., sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt.

Vertraglich vereinbarter Vertragsbeginn war der 01.11.2003.

Symbolfoto: Natee Meepian/Bigstock

Die Klägerin nahm die monatlichen Beitragszahlungen auf und zahlte von November 2003 bis einschließlich Juni 2010 die entsprechenden Prämien in Höhe von insgesamt € 3.814,86 an die Beklagte.

Im Januar 2004 teilte die Klägerin eine neue Bankverbindung mit.

Im Rahmen der Versicherung war eine automatische jährliche Anpassung der Beiträge und Leistungen (sogenannte Dynamik) vereinbart, worüber die Klägerin jährlich schriftlich informiert worden war.

Darüber hinaus wurde die Klägerin jährlich über die Wertentwicklung des Vertrages informiert.

Mit Erklärung vom 07.04.2009 beantragte die Klägerin die Beitragsfreistellung der Versicherung.

Mit Erklärung vom 19.05.2009 entschied sich die Klägerin für eine sogenannte Beitragsüberbrückung, die sodann auch durchgeführt worden war. Ein entsprechender Nachtrag zum Versicherungsschein wurde der Klägerin übersandt.

Mit A[…]


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