LG Berlin
Az: 51 S 27/11
Urteil vom 04.07.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Januar 2011 – 18 C 321/09 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin fuhr am … mit ihrem unbeschädigten Fahrzeug in die Waschstraße der Beklagten ein. Während des Waschvorgangs kam es im Trocknungsportal kurz vor der Ausfahrt ausweislich der Videoaufnahme zu einer Beschädigung des Fahrzeugs im Heckbereich.
Beim Waschvorgang in der streitgegenständlichen Waschstraße bleibt der Fahrer – anders als in Standwaschanlagen z.B. in Tankstellen – bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen, und das Fahrzeug wird von einer Schleppvorrichtung durch die Waschstraße gezogen.
Das Amtsgericht hat u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehend von einer hier geltenden Umkehr der Beweislast die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes verurteilt.
Das Berufungsgericht hat nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises die Voraussetzungen für das Vorliegen der Beweislastumkehr für diesen Waschstraßentyp verneint.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen und auf die weitere Darstellung des Sachverhalts verzichtet, § 313a Abs. 1 ZPO.
Die zulässige Berufung ist begründet, §§ 511, 513, 529 ZPO. Dem Amtsgericht ist ein Rechtsfehler unterlaufen, in dem es hier von einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin ausgegangen ist; die zugrunde zulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.
Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB nicht nachweisen können, da sie entgegen der Ansicht des Amtsgerichts voll darlegungs- und beweispflichtig ist.
Unstreitig entstand der Heckscheibenschaden am klägerischen Fahrzeug in der von der Beklagten mittels einer Schlepptrosse betriebenen Waschstraße am … unmittelbar kurz nach dem Trocknungsvorgang. Auch dem Berufungsgericht lag die Videoseq[…]