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Krankentagegeld- und Krankheitskostenversicherung – Leistungspflicht

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Bundesgerichtshof
Az.: IV ZR 11/ 00
Urteil vom 21.02.2001
Vorinstanz: OLG München; LG München I

Leitsatz:
Die Klausel in der Krankheitskostenversicherung „Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder“ hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
Norm: AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/ KK 76 § 5 Abs. 1 g); § 9 Bk AGBG

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand: Der Kläger ist ein mit öffentlichen Mitteln geförderter rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnimmt. Zu seinen Mitgliedern gehören die in diesem Bereich tätigen Verbände, insbesondere die Verbraucherzentralen der Bundesländer.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger Krankenversicherer. Sie verwendet im Rahmen der mit ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge Allgemeine Versicherungsbedingungen, die einen mit § 5 Abs. 1g der Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung aus dem Jahre 1976 (MB/ KK 76, VerBAV 1976, 437 ff.) übereinstimmenden Wortlaut haben. Die Bestimmung lautet: „§ 5. Einschränkung der Leistungspflicht. (1) Keine Leistungspflicht besteht … g) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; …“
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Klausel „Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder“ oder eine inhaltsgleiche Klausel in Krankenversicherungsverträgen mit Verbrauchern zu verwenden sowie sich darauf bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen zu berufen. Damit ist er beim Landgericht und beim Oberlandesgericht nicht durchgedrungen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die beanstandete Klausel ist nicht nach § 9 AGBG u[…]


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