SG Marburg, Az.: S 6 KR 238/97, Urteil vom 04.02.1999
Tatbestand
Streitig ist die Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Am 18. 03. 1993 führte das Finanzamt Frankenberg eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin durch. In dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 01. 04. 1993 heißt es u. a.: „Der Arbeitgeber hat für verschiedene Arbeitnehmer sowie einzelne Familienangehörige eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Die Beitragszahlung wird jeweils zum 01. 01. des Jahres durch den Arbeitgeber vorgenommen. Soweit Arbeitnehmer betroffen sind, handelt es sich bei den Beitragsanteilen um zugeflossenen steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 LStDV). Eine Versteuerung wurde bisher nicht vorgenommen, Nachversteuerung erfolgt daher im Rahmen der Prüfung nach allgemeinen Vorschriften mit einem repräsentativ ermittelten durchschnittlichen Netto-Steuersatz von 23,4 %. Der Arbeitgeber hat sich ausdrücklich zur Übernahme der nachzuerhebenden Steuerbeträge bereit erklärt“.
Daraufhin erteilte das Finanzamt Frankenberg am 26. 04. 1993 einen Lohnsteuerhaftungsbescheid, wonach die Klägerin in der Zeit vom 01. 01. 1989 bis 28. 02. 1993 geleistete Beiträge für die erwähnte Gruppenunfallversicherung nachträglich mit einem Steuersatz von 23,4 % versteuerte.
Am 23. 05. 1996 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom 01. 01. 1992 bis 31. 12. 1994 durch. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, daß anläßlich der Lohnsteueraußenprüfung die Beiträge für die Gruppenunfallversicherung erst nachträglich besteuert wurden und daß bei einer Betriebsprüfung der Klägerin durch die IKK der Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung nicht ausgewertet wurde, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. 05. 1996 mit, die Klägerin habe insgesamt 3204,84 DM an Beiträgen zur Sozialversicherung zu leisten.
Foto: wutzkoh/BigstockHiergegen legte die Klägerin am 01. 07. 1996 Widerspruch ein: Die Beitragsansprüche verjährten nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig würden. Eine vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge liege nicht vor. Die Nachbela[…]