AG Ebersberg, Az.: 7 C 680/18, Urteil vom 10.01.2019
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich deutschlandweit mit der Ablesung von Heizungs- und Wasserverbrauch befasst, begehrte vertragliche Mietkosten für Zähleinrichtungen, die sie dem Beklagten zur Verfügung gestellt hatte. Aus Verzugsgesichtspunkten begehrte sie neben diesen Zinsen sowie die Erstattung von Mahnkosten, Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens und Kosten einer Bonitätsauskunft. Dem Klagebegehr wurde – mit Ausnahme eines Teils des Zinsen und der Kosten der Bonitätsauskünfte – stattgegeben.
Gründe:
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Demnach stehen der Beklagten gesetzliche Verzugszinsen ab 09.02.2018 sowie weiter 72,70 € zu.
Die Klägerin hat, durch den Beklagten unwidersprochen, angegeben, dass die Mahnung bei dem Beklagten am 08.02.2018 zugegangen ist. Zinsen sind daher im Hinblick auf § 187 Abs. 1 BGB ab dem 09.02.2018 zuzusprechen. Der Ereignistag – Zugang der Mahnung – ist nicht zu berücksichtigen.
Symbolfoto: alexskopje/BigstockDie Kosten einer weiteren, nicht verzugsbegründenden, Mahnung in Höhe von 2,50 € sind unproblematisch ansetzbar, ebenso wie die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens als Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung, nachdem diese Rechtsverfolgung sachdienlich erscheint, weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten durch einen Rechtsanwalt nicht geltend gemacht werden und nachdem die Kosten für das Inkassounternehmen vergleichbare Rechtsanwaltsgebühren gem. RVG nicht übersteigen.
Die Klage war abzuweisen, soweit Kosten für Bonitätsauskünfte in Höhe von 4,10 € begehrt wurden.
Für die Bonitätsauskunft kann weder aus § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar, noch aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, ein Schadenersatz zugebilligt werden. Eine generelle Nebenpflicht zur Bonität besteht nicht. Gebühren für Bonitätsauskünfte können auch nicht als[…]