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Altersteilzeitarbeitsverhältnis – Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung

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Keine Corona-Sonderzahlung für Altersteilzeitbeschäftigte im Freizeitblock
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 9 Sa 889/21) vom 26.01.2022 wurde entschieden, dass Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, die sich im Freizeitblock befinden, keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung haben.

Direkt zum Urteil: Az.: 9 Sa 889/21 springen.

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Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, verlangte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde seit dem 1. Juni 2016 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt, wobei die Klägerin im Rahmen des sogenannten Blockmodells arbeitete. Die Arbeitsphase dauerte vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2019, während die Freizeitphase vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2022 lief.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung hat. Dabei stellte das Gericht fest, dass die tarifvertragliche Regelung der Corona-Sonderzahlung im vorliegenden Fall nicht auf die Klägerin anwendbar ist, da sie sich während der Freizeitphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befand.
Bedeutung des Urteils und Revision zugelassen
Das Urteil hat eine wichtige Bedeutung für die Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts und insbesondere für Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Es zeigt, dass tarifvertragliche Sonderzahlungen nicht automatisch für alle Arbeitnehmer gelten, sondern von den individuellen Umständen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses abhängen können. Da das Urteil möglicherweise grundsätzliche Bedeutung hat und unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema in der Rechtsprechung bestehen, hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 9 Sa 889/21 – Urteil vom 26.01.2022

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dort[…]


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