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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

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VG München,  Az.: M 26 K 16.89, Urteil vom 10.10.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Klägerin am … Dezember 2013 wurde Amphetamin aufgefunden. Die Analyse einer mit deren Einverständnis von der Klägerin abgenommenen Haarprobe führte ausweislich des Gutachtens der A… (A…) vom … Januar 2014 zum Nachweis von Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC). Die festgestellten Konzentrationen an Amphetamin hätten in einem für die gelegentliche Aufnahme typischen Bereich gelegen. Die Konzentration von THC habe im niedrigen Bereich gelegen. Im Regelfall sei bei einem positiven Befund von einem Konsum auszugehen. In Ausnahmefällen könne THC auch durch Kontakt mit Cannabis in die Haare gelangen.

Im Rahmen der zunächst von der Beklagten durchgeführten Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom … November 2014 bestritt der Bevollmächtigte der Klägerin für diese den Konsum von Betäubungsmitteln. Das aufgefundene Amphetamin habe nicht der Klägerin gehört. Er bezweifelte die Verwertbarkeit des Gutachtens von A… bzw. den Nachweis eines Konsums durch dieses und führte die Gründe hierfür in seinem Schreiben vom … November 2014 näher aus.

A… nahm mit Schreiben vom … Dezember 2014 zu den Kritikpunkten Stellung. Zusammengefasst sei demnach ein sicherer Nachweis von Amphetamin und THC in den untersuchten Haarsegmenten der Klägerin geführt worden. Damit sei zumindest ein Umgang mit diesen Rauschmitteln belegt. Bezüglich des sicheren Nachweises des Konsums müsse man zurückhaltender sein.

Mit Schreiben vom … Januar 2015, zugestellt am … Januar 2015, forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das ein Drogenkontrollprogramm beinhaltet, innerhalb von a… Monaten ab Zustellung des Schreibens auf. Eine Anmeldebestätigung und eine Schweigepflichtentbindung seien innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Anordnung vorzulegen.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 erläuterte der Bevollmächtigte der Klägerin, warum diese der Gutachtens[…]


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