Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsansprüche in Elternzeit und Mutterschutz

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Habe ich im Mutterschutz oder in der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?
Die Elternzeit wird sehr häufig von Menschen ohne Kindern mit Urlaub verwechselt, doch die Eltern wissen es natürlich besser. Gerade in der ersten Zeit nach der Geburt ist ein Kind überaus betreuungsintensiv, sodass an Urlaub gar nicht zu denken ist. Schlaflose Nächte sowie stressige Tage sind das Merkmal der Elternzeit. Überdies ist die Elternzeit rechtlich gesehen auch nicht mit einem Urlaub gleichzusetzen, denn während des Zeitraums der Elternzeit erwerben die Eltern für sich zusätzliche Urlaubsansprüche. Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer für die Elternzeit freigestellt hat, darf den Urlaub an sich nicht verwehren. Es ist jedoch denkbar, dass der Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber gekürzt wird. Hierfür müssen jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Im Mutterschutz befindliche Frauen brauchen sich im Hinblick auf die Urlaubskürzung keine Gedanken zu machen. Eine Kürzung ist hier grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Urlaub während der Phase „Elternzeit“
In der Elternzeit können Eltern weitere Urlaubsansprüche zwar erwerben, der Arbeitgeber kann jedoch den Urlaub kürzen. Dies gilt allerdings nicht für den Mutterschutz. Symbolfoto: Von Coolpicture /Shutterstock.com

Eines sei gleich vorweggesagt – der Resturlaubsanspruch eines Elternteils in der Elternzeit verfällt nicht grundsätzlich. Dies kommt daher, dass während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen als ruhend und nicht als beendet angesehen wird. Dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch, der bis zum Beginn von der Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurde, bestehen bleibt. Dies ist auch über mehrere Jahre so der Fall und die Urlaubstage verfallen auch nicht. Selbst dann, wenn in der Elternzeit ein weiteres Kind das Licht der Welt erblickt, wird der Urlaubsanspruch durch die damit verlängerte Elternzeit nicht beeinträchtigt.

Wird die Elternzeit beendet, so kann im Folgejahr der Arbeitstätigkeit vorhandener Urlaub gemäß der gesetzlichen Bestimmungen durchaus verfallen.
Die Rechte des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber hat auf der Grundlage des § 17 BEEG (Bundeseltern- sowie Elternzeitgesetz) das Recht, den Urlaubsans[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv