Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 16 B 1610/08
Beschluss vom 12.01.2009
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 L 1387/08
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1975 in E. geborene Antragsteller gab im Jahr 2001 im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln an, er habe seit 1994 an Wochenenden Cannabis, Ecstacy und Amphetamin konsumiert. Nachdem er Ende 1995 am Herzen erkrankt sei, habe er nachfolgend den Konsum von Ecstacy und Amphetamin eingestellt, aber weiterhin, bis zum Jahreswechsel 2000/2001, Haschisch und Marihuana geraucht. Eine daraufhin von der seinerzeit zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in E. angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine allgemeine Suchtmittelabhängigkeit vorliege. Den vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen über eine schrittweise Aufgabe des Rauschmittelkonsums könne nicht gefolgt werden, nachdem eine Anfang 2002 erstellte Haarprobenanalyse positiv für Cannabis, Amphetamin und Kokain gewesen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 5. September 2002 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt E. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T. Im November 2003 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, nahm diesen Antrag aber zurück, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute medizinischpsychologische Untersuchung verlangt hatte. Im August 2005 – zwischenzeitlich war der Antragsteller von E. nach Haan gezogen – erfuhr der nunmehr zuständige Antragsgegner, dass der Antragsteller bei einer Polizeikontrolle eine am 3. Januar 2005 ausgestellte polnische Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B vorgezeigt hatte, in der als Aufenthaltsort des Antragstellers eine Anschrift in T. genannt war.
Der Antragsgegner wandte sich daraufhin – auch vor dem Hintergrund eines aktuellen Ermittlungsverfahrens wegen BTM-Erwerbs gegen den Antragsteller – an das […]