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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung Betriebswegeunfall zu Wegeunfall zwischen Arbeitsplatz und Wohnort

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LG Erfurt, Az.: 9 O 1039/11, Urteil vom 07.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden aus einem Verkehrsunfall gegenüber den Beklagten geltend.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. sind bei der Fa. B. GmbH & Co. KG in O. als Arbeitnehmer beschäftigt. Als der Kläger am 28.07.2010 gegen 22.00 Uhr Dienstende hatte, verließ er das umzäunte Betriebsgelände der Fa. B. durch eine am Werkstor vorhandene Drehtür und ging zu Fuß in Richtung des hinter dem Zaun gelegenen Parkplatzes. Dieser im Eigentum der Fa. B. stehende Parkplatz wird nicht nur von den Arbeitnehmern des Unternehmens, sondern auch von nicht werksangehörigen Personen, die von dem örtlichen Werksverkauf Gebrauch machen, zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt. In Ziffer 3 ihrer Betriebsverkehrsordnung von September 2008 (Anlage K22) hat die Fa. B. für den Parkplatz folgende Regelungen getroffen:

Parkflächen und Zutritt

Ein Parkplatz für Betriebsangehörige ist vorhanden. Er ist nicht vollständig umzäunt und somit auch für Unbefugte zugänglich.

Parkberechtigt sind alle Mitarbeiter der Firma B. sowie Besucher und Kunden des Barverkaufs.

Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr.

Die Firma B. kann für entstandene Schäden an Fahrzeugen nicht in Einstandspflicht genommen werden.

Der Parkplatz war ausdrücklich durch entsprechende Schilder als „Betriebsparkplatz“ bzw. als „Betriebsgelände“, auf welchem „Parken nur für Werksangehörige“ gestattet ist und „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge […] kostenpflichtig abgeschleppt“ werden, gekennzeichnet (Fotos, Anlage B2).

Auf dem Parkplatz befanden sich der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Pkw Opel Astra (amtl. Kennzeichen: …), dessen Halterin und Fahrerin die Beklagte zu 1. ist, sowie der Pkw des Klägers, den dieser aufsuchen wollte. Als die Beklagte zu 1. mit ihrem Pkw bereits an der Einmündung der ersten Ausfahrt des Parkplatzes, die in die Fahrstraße des Parkplatzes mündet, stand, um anderen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, übersah sie den Kläger, der – aus ihrer Sicht von links – vom Fußweg kommend in angemessenem Abstand vor dem Pkw der Beklagten zu 1. die Pkw-Ausfahrt überqueren wollte. Die Beklagte zu 1. erfasste mit ihrem Pkw den Kläger als Fußgänger, weil sie einen Augenblick[…]


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