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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Anlage – Beseitigung von Baumaßnahmen

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Landgericht München I
Az: 1 S 25652/09
Urteil vom: 14.06.2010

In der Wohnungseigentumssache wegen Beschlussanfechtung erlässt das Landgericht München I, 1. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2010 auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 30.11.2009 folgendes Endurteil:
I.
Das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 30.11.2009 wird aufgehoben.
II.
Folgende Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17.02.2009 werden für ungültig erklärt:
Beschluss TOP 11.0 (Beauftragung eines Rechtsanwalts)
Beschluss TOP 18.0 (Beseitigungsverpflichtung)
Beschlüsse TOP 19.1., 19.2, 19.3 (Abmahnungen)
III.
Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten beider Rechtszüge.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.720 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rz. 6).
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts wurde die Anfechtungsfrist von den Klägern gewahrt.
Die Klage ist ausweislich des Klagerubrums gegen die übrigen Eigentümer gerichtet. Damit sind von vornherein die richtigen Beklagten verklagt worden. Die zunächst unvollständige Eigentümerliste ändert daran nichts, weil die Liste neben der richtigen Bezeichnung der beklagten Partei im Rubrum nur noch deklaratorischen Charakter hat (Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11) und deshalb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 319 ZPO noch korrigiert werden kann (Bärmann/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 44 Rz. 17; NiedenfÃ[…]


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