Kammergericht Berlin
Az: 12 U 175/08
Beschluss vom 30.07.2009
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 30. Juli 2009 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine eingetragene Partnerschaft, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2007 in Berlin, Bundesallee 104/105; die Kollision zwischen dem in ihrem Eigentum stehenden, von ihr gehaltenen und dem Partner …geführten sowie am rechten Straßenrand im Bereich einer Bushaltestelle stehenden Pkw Saab-Cabriolet (um eine Mitfahrerin aussteigen zu lassen) und dem von der Zweitbeklagten gehaltenen und von dem Busfahrer … geführten, von der Haltestelle anfahrenden Linienbus ereignete sich beim Vorbeifahren des Beklagtenfahrzeugs an dem mit geöffneter oder sich öffnender Fahrertür rechts stehenden Klägerfahrzeug; dessen Fahrertür sowie die mittlere Seitenwand und die zweite Tür des Busses wurden beschädigt.
Der Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten regulierte den Schaden nach einer Quote von 1/3.
Das Landgericht hat die Klage auf die restlichen 2/3 des Schadens nach Beweisaufnahme (Zeugnis der Mitfahrerin im Klägerfahrzeug sowie persönliche Anhörung des Fahrzeugführers der Klägerin und des Erstbeklagten) abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Vor dem Hintergrund der Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO spräche gegen den Klägerfahrer … der Beweis des ersten Anscheins; diesen habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in solchem Maße entkräftet, dass eine Mithaftung der Beklagten nach eine Quote von über 1/3 gerechtfertigt sei.
Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Seitenabstand vom Bus zum stehenden Klägerfahrzeug so gering gewesen sei, dass eine höhere Mithaftung geboten sei; der Fahrer des Klägerfahrzeugs hätte es unterlassen müssen, die Fahrertür zu öffnen und auszusteigen bis der von ihm wahrgenommene, an der Haltestelle stehende Bus vorbeigefahren sei.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Bus mit einem Seitenabstand von weniger als 50 cm den klägerischen Pkw passiert habe.
Das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten zum Beweise der Richtigkeit ihre[…]